Deutscher Alpenflug GmbH
Sprechfunk
Allgemeines
Flugzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn sie mit zugelassenen und funktionsfähigen
Funkgeräten ausgerüstet sind. Um die Funkgeräte zu betreiben bedarf es aus postalischen Gründen einer Erlaubnis. Die Berechtigung trägt die Bezeichnung:
Beschränkt gültiges
Zeugnis für
Flugfunk (BZF)
Dieses sogenannte
"Flugfunkzeugnis" kann für internationalen Verkehr in
Englisch (BZF I) oder für nationalen Verkehr in
Deutsch (BZF II) erworben werden. Die Beschränkung für dieses Flugfunkzeugnis beruht auf die Privatpilotenlizenz (PPL) für den Sichtflug. Sollen Flugzeuge auch unter Instrumentenflugbedingungen geflogen werden, also ohne Sicht nach draußen, wird ein „
Allgemein gültiges
Zeugnis für
Flugfunk“ (AZF) benötigt. Dieses unbeschränkt gültige Flugfunkzeugnis beinhaltet auch die Berechtigung für den Funkverkehr nach Sichtflugregeln in Englisch (BZF I) und Deutsch (BZF II).
Ausgenommen von der Verpflichtung vor Flugfunkzeugnissen ist das Führen von Ultraleichtflugzeugen, sofern diese an
unkontrollierten Flugplätzen betrieben werden und
nicht in freigabepflichtige Lufträume einfliegen. Für diesen Fall reicht das "UL-Fach" Flugfunk. Sollen UL-Flugzeuge ohne Einschränkung betreiben werden, empfiehlt sich auch hier der Erwerb eines BZF.